Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Betriebsführung und Abrechnung Ladeinfrastruktur

AGB als PDF anzeigen

 

Präambel

lade-plus bietet Lade- und Abrechnungslösungen für Ladeinfrastruktur für Unternehmen, Hausverwaltungen und Kommunen an.

In diesem Kontext übernimmt die lade-plus GmbH Service-Leistungen im Auftrag des Kunden für Betrieb und Abrechnung, ohne dadurch die Betreiberaufgabe für die Ladeinfrastruktur zu übernehmen.

 

§1 Gegenstand

Diese AGB regeln den Betrieb und die Abrechnung der Ladeinfrastruktur beim Vertragspartner. Im Einzelnen umfassen sie folgende Leistungen:

  • Abhängig vom gebuchten Abrechnungspaket stellt lade-plus folgenden Leistungsumfang bereit:
    • Leistungsumfang Basis-Paket:
      1. Ladepunkt-Verwaltung: Anbindung der Ladepunkte an das zentrale Backend von lade-plus und Zugang zu dem Backend für das technische Monitoring und die Nutzung der Ladepunkte.
      2. Zugangs-Verwaltung: Freischaltung und Verwaltung von Zugangskarten für die Aktivierung von Ladevorgängen
      3. RFID-Kartenhandling: Vorbereitung, Versand, Aktivierung, Sperrung, Austausch von RFID-Zugangskarten und -Dongles

 

    • Leistungsumfang Abrechnungs-Paket Basis (ergänzend zum Basis-Paket):
      1. Monatliche Abrechnungsreports: Erstellung von monatlichen Nutzungs- und Abrechnungsreports über bezogene Lademenge/Kosten pro Nutzer (RFID-Karte) für die interne Buchhaltung/Verrechnung. Bereitstellung als PDF oder Excel.

 

    • Leistungsumfang Abrechnungs-Paket (ergänzend zum Basis-Paket):
      1. Monatliche Abrechnung: Erstellung von monatlichen Nutzungs- und Abrechnungsreports über bezogene Lademenge/Kosten pro Nutzer (RFID-Karte) im mit dem Vertragspartner abgestimmten Format für die interne Buchhaltung/Verrechnung.
      2. Direkt-Abrechnung: Direkte Abrechnung von Ladevorgängen inkl. Geldeinzug mit den Inhabern von lade-plus RFID-Karten und Kosten-Erstattung an den Vertragspartner

 

    • Leistungsumfang Roaming-Paket (ergänzend zum Abrechnungspaket):
      1. Registrierung ausgewählter Ladepunkte im öffentlichen Roaming-Verbund zur Sichtbarkeit für die angeschlossenen Emobility Service Provider
      2. Verrechnung von Ladevorgängen externer Nutzer aus dem Roaming-Verbund

 

  • Der vom Kunden pro Ladesäule jeweils gewählte Leistungsumfang ergibt sich aus der entsprechenden Beauftragung bzw. Auftragsbestätigung.
  • Mit „Backend“ ist die Software-Anbindung der Ladestation an das Softwaresystem der lade-plus über das Internet oder via Mobilfunk zum Zwecke der Fernsteuerung, Datenverarbeitung und -speicherung gemeint. Das Backend ermöglicht die Kontrolle, die Fernwartung und die Stromabrechnung der Ladestation.

 

§2 Kosten, Entgelt

  • Für gebuchte Leistungen gemäß §1 fallen unterschiedliche Entgelte an.

Die genaue Höhe der Kosten und Entgelte ergibt sich aus dem individuellem Angebot bzw. der jeweils aktuellen Preisliste. Die lade-plus kann die Preisliste mit einem Vorlauf von vier Wochen an Marktentwicklungen anpassen. Sie teilt eine Änderung der Preisliste jeweils vier Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform mit und legt die neuen Preise ab Inkrafttreten für die Abrechnung gemäß Absatz 1 zu Grunde. Der Kunde hat in diesem Falle ein Sonderkündigungsrecht von zwei Wochen.

  • Rechnungsstellung

lade-plus erstellt pro Abrechnungsperiode, d.h. quartalsweise eine Rechnung über die gebuchten Leistungen. Transaktionsabhängige Kosten (z.B. Ersatzlieferung RFID-Karten) und zusätzlich hinzukommende Kosten (z.B. neue Nutzer) werden jeweils am Ende einer Abrechnungsperiode rückwirkend in Rechnung gestellt.

Der Vertragspartner kann während der Laufzeit dieses Vertrages nach seinen konkreten Bedürfnissen Nachbestellungen zu den Konditionen der gültigen Preisliste tätigen.

Anpassung des Leistungsumfangs und Anpassung der Anzahl der Ladepunkte werden mit der nächsten Abrechnungsperiode angepasst.

 

§3 Vertragslaufzeit

  • Der Vertrag beginnt mit Aufsetzen der Abrechnungslösung durch lade-plus und läuft zwei Jahre (Mindestlaufzeit).
  • Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.
  • Hat sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert, kann er mit der Frist nach §4.1 gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
  • Eine Kündigung des Vertrages hat immer auch eine Beendigung sämtlicher zusätzlicher bestellter Leistungen zur Folge.

 

§4 Kündigung

  • Kündigungsfristen: nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist der Vertrag jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündbar.
  • Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  • Die Kündigung bedarf der Schriftform.
  • Folgen der Kündigung:
    1. Mit Ende des Vertrags trägt lade-plus die Ladepunkte aus dem Backend aus. Für die Neukonfiguration der Ladepunkte ist der Kunde zuständig.
    2. Die überlassenen SIM-Karten sind innerhalb von 7 Tagen nach Ende des Vertrags an lade-plus auszuhändigen. Ansonsten nimmt lade-plus die Sperrung der SIM-Karten vor und stellt die Kosten hierfür dem Kunden in Rechnung.
    3. Die überlassenen RFID-Karten/-Dongles sind innerhalb von 7 Tagen nach Ende des Vertrags an lade-plus auszuhändigen.

 

§5 Ladepunkt-Konfiguration, Backend-Anbindung

  • Dieser Vertrag beinhaltet den Anschluss der vorhandenen und künftigen Ladepunkte beim Kunden an das Backend.
  • Der Anschluss erfolgt in der Regel mittels einer in der Ladesäule zu implementierenden SIM-Karte oder durch alternative Anschlussmethoden, die im Austausch zwischen lade-plus und Kunden konzipiert und umgesetzt werden.
  • Im Falle des Anschlusses über eine SIM-Karte wird diese von lade-plus bereitgestellt. Die Nutzung dieser SIM-Karte dient ausschließlich dem Gebrauch in der von lade-plus konfigurierten Ladesäule/Wallbox.
  • Kosten, die durch einen missbräuchlichen Gebrauch der SIM-Karte gemäß (3) entstehen, werden dem Kunden in Rechnung zu den marktüblichen Tarifen gestellt. Der KUNDEN ist für die Nutzung der Ladesäule und der SIM-Karte gemäß den Vorgaben in § 5 verantwortlich.
  • Die Einbindung neuer Hardware in das Backend der lade-plus ist mit lade-plus abzustimmen und kann durch lade-plus abgelehnt werden, sofern die neue Hardware nicht mit dem von lade-plus verwendeten Backend-System kompatibel ist. Ein Anspruch auf Anpassung des verwendeten Backend-Systems auf neue Hardware besteht nicht.
  • Nimmt der Kunde eigenständig Anpassungen der Konfiguration der Ladepunkte/Wallboxen vor, erlischt der Leistungsanspruch gemäß §1.

 

 

§5 Haftung                        

  • Soweit sich aus diesem Vertrag einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die lade-plus bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  • Auf Schadensersatz haftet die lade-plus – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die lade-plus, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung), nur
  1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der lade-plus jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  • Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden die lade-plus nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
  • Der Höhe nach ist die Haftung der lade-plus für Sachschäden auf 500.000 € pro Schadensfall, maximal aber 1.000.000 € pro Kalenderjahr beschränkt.
  • Die lade-plus haftet nicht für Leistungsstörungen, die durch den Energieversorger verursacht werden, Arbeitskampfmaßnahmen (Streik oder rechtmäßige Aussperrung) oder die durch höhere Gewalt (z.B. Krieg, Unruhe, Naturkatastrophen, Feuer, Epidemien, Quarantäne, Maßnahmen der Regierung oder ähnliche Umstände) entstehen.
  • Im Falle einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme der lade-plus durch Dritte hat die Gemeinde die lade-plus von Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit die Gemeinde für den eingetretenen Schaden verantwortlich oder die Ursache für den Schaden aus dem Herrschafts- und Organisationsbereich der Gemeinde herrührt.

 

§6 Vertraulichkeit

  • „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über Produkte der jeweiligen Partei, einschließlich Object Codes, Dokumentationen und sonstige Unterlagen, betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how. Die Daten (d.h. unter anderem Standort, Kapazität, Typ, Verfügbarkeit und andere) der für Roaming festgelegten Ladepunkte stellen keine vertraulichen Informationen in diesem Sinne dar; sie dürfen veröffentlicht, sowie an Anbieter von Geodaten zur Veröffentlichung im Internet sowie in Apps und Navigationssystemen übermittelt werden.
  • Die Parteien vereinbaren, über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.
  • Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
  1. a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
  2. b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
  3. c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
  • Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

 

§7 Datenschutz

Die entsprechenden Datenschutzregelungen werden in dem Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) geregelt.

 

§8 Schlussbestimmungen

  • Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berühren. Die Vertragsparteien verpflichten sich zusammenzuwirken, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Die Regelung in Satz 1 und Satz 2 gilt entsprechend für die Fälle, in denen dieser Vertrag eine Lücke aufweist.
  • Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung das gesetzlich bestimmte Maß.
  • Gerichtsstand für alle aus und/oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag etwa in Zukunft zwischen den Vertragsparteien auftretenden Auseinandersetzungen jedweder Art ist – soweit sich nicht aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen Abweichendes ergibt – Starnberg.
  • Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.